STATUTEN
Stand: 21.03.2015
Art. 1 Name
Unter dem Namen
Alumni EXEMPLO DUCEMUS!
besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
Art.2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Liestal BL.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss und die Vernetzung der Offiziere, die ihre
Offiziersschule im Jahr 2003 in Chamblon, ab 2004 in Colombier NE oder ab 2011 in Liestal
absolviert haben.
Er fördert dieses Netzwerk insbesondere mit einem jährlichen Treffen.
Er kann weitere Aktivitäten für seine Mitglieder anbieten.
Er engagiert sich nicht in öffentlichen Diskussionen, pflegt jedoch die inhaltliche
Auseinandersetzung mit militärischen und politischen Fragen in seinem Kreise.
Art. 4 Berechtigung zur Mitgliedschaft
Offiziere, welche die BAKT OS 2003 oder eine lnf OS ab 2004 erfolgreich absolviert hat,
erfüllt grundsätzlich die ordentliche Berechtigung zur Mitgliedschaft.
Offiziere, welche in der Vergangenheit an der lnf OS gearbeitet haben oder sich sonst um die
lnf OS verdient gemacht haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Mitgliedschaft vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem
Mehr, ob eine ausserordentliche Berechtigung zur Mitgliedschaft gewährt wird.
Art. 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die berechtigte Teilnahme an einem Jahrestreffen erworben.
Dreimaliges nicht abgemeldetes Fernbleiben vom Jahrestreffen führt zu einem Erlöschen der
Mitgliedschaft. Ein späterer Wiedereintritt ist umstandslos möglich.
Die Mitgliederversammlung kann über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
entscheiden.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen
Mitgliedern des Vereins zusammen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und in der Regel am selben Anlass wie
das Jahrestreffen statt. Das Datum ist frühzeitig anzukündigen. Traktanden können bis vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die
Einladung ist den Mitgliedern vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen.
Die Traktandenliste ist bei Interesse beim Vorstand selbständig einzufordern.
Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die
Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Einer angemessenen Vertretung
der Miliz- und Berufsoffiziere sowie der verschiedenen Jahrgänge ist Rechnung zu tragen.
Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den
Revisorenbericht, nimmt die Entlastungen vor und beschliesst über Anträge der Mitglieder
und des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(einfaches Mehr). Über nicht gehörig angekündigte Traktanden und Anträge muss zuerst das
Eintreten beschlossen werden.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist einberufen werden,
sobald der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der Traktanden
verlangen. Die Mitglieder werden vom Vorstand zwei Wochen zum Voraus schriftlich
eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Art. 7 Mitgliederwerbung
Sämtliche lnf 05 Absolventen der beiden Vorjahre werden vom Vorstand ebenfalls zum
Jahrestreffen eingeladen, um die jüngsten Kameraden laufend in die Alumni zu integrieren.
Mit Aktivitäten an den laufenden Inf OS erhöht der Vorstand die Bekanntheit der Alumni im
Rahmen seiner Kapazitäten.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier sowie ein bis fünf weiteren
Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er
versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er beschliesst über den Geschäftsplan
und das Jahresbudget.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand kann ständige oder zeitlich beschränkte Kommissionen und Arbeitsgruppen
einsetzen, die sich selbst konstituieren und dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind.
Eine Ausnahme bildet die ständigen Kommissionen nach Art.10 und 11, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft
seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel offen für die Teilnahme der Mitglieder.
Art. 9 Revisoren
Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Buchführung und unterbreiten der
Mitgliederversammlung jährlich ihren Bericht und stellen Antrag. Sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
Art. 10 Ständige Kommission “Jahrestreffen Folgejahr“
Die ständige Kommission ‘Jahrestreffen Folgejahr ist für die Durchführung des
nächstjährigen Treffens verantwortlich. Sie besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf
Vereinsmitgliedern und geht aus der im Vorjahr gewählten ständigen Kommission
“Jahrestreffen übernächstes Jahr“ hervor. Die Mitgliederversammlung kann Anpassungen in
der Zusammensetzung vornehmen. Genau ein Mitglied der Kommission vertritt diese
gegenüber dem Vorstand und nimmt dazu an dessen Sitzungen teil.
Art. 11 Ständige Kommission “Jahrestreffen übernächstes Jahr“
Die ständige Kommission “Jahrestreffen übernächstes Jahr“ ist für die Durchführung des
übernächstjährigen Treffens verantwortlich. Sie besteht aus mindestens zwei und höchstens
fünf Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr neu gewählt.
Sie legt der Mitgliederversammlung im Jahr nach ihrer Wahl mindestens 2 Varianten des von
ihr zu organisierenden Jahrestreffens zur Abstimmung vor.
Art. 12 Mittel
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten in erster Linie durch das Jahrestreffen. Er kann einen
Mitgliederbeitrag erheben, welcher der Information und Administration dient.
Überdies kann der Verein Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Art. 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 14 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift eines Vorstandsmitglieds und
eines Mitgliedes der ständigen Kommission “Jahrestreffen“.
Art. 15 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16 Statutenänderungen
Statutenänderungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung und bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; sie
bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Schweizerische -
Offiziersgesellschaft.
Art. 18 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 60ff. ZGB.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 5.12.2009 in Bern in Kraft.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Die Änderungen der Statuten treten mit Annahme durch die Mitgliederversammlung sofort in
Kraft.
Ehrenmitglieder im Sinne des Art. 4 (alt) werden automatisch zu Mitgliedern aufgrund
ausserordentlicher Berechtigung im Sinne des Art. 4 (neu).