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STATUTEN

Stand: 25.09.2022

Art. 1 Name

Unter dem Namen

Alumni EXEMPLO DUCEMUS!

besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

Art.2 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich beim Kdo Inf OS 10, in Liestal BL.

Art. 3 Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss und die Vernetzung der Offiziere, die ihre

Offiziersschule im Jahr 2003 in Chamblon, ab 2004 in Colombier NE oder ab 2011 in Liestal

absolviert haben.

  • Er fördert dieses Netzwerk insbesondere mit einem jährlichen Treffen.

  • Er kann weitere Aktivitäten für seine Mitglieder anbieten.

  • Er engagiert sich nicht in öffentlichen Diskussionen, pflegt jedoch die inhaltliche

  • Auseinandersetzung mit militärischen und politischen Fragen in seinem Kreise.

Art. 4 Berechtigung zur Mitgliedschaft

Offiziere, welche die BAKT OS 2003 oder eine lnf OS ab 2004 erfolgreich absolviert hat,

erfüllt grundsätzlich die ordentliche Berechtigung zur Mitgliedschaft.

Offiziere, welche in der Vergangenheit an der lnf OS gearbeitet haben oder sich sonst um die

lnf OS verdient gemacht haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur

Mitgliedschaft vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem

Mehr, ob eine ausserordentliche Berechtigung zur Mitgliedschaft gewährt wird.

Art. 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die berechtigte Teilnahme an einem Jahrestreffen erworben.

Dreimaliges nicht abgemeldetes Fernbleiben vom Jahrestreffen führt zu einem Erlöschen der

Mitgliedschaft. Ein späterer Wiedereintritt ist umstandslos möglich.

Die Mitgliederversammlung kann über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

entscheiden.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen

Mitgliedern des Vereins zusammen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und in der Regel am selben Anlass wie

das Jahrestreffen statt. Das Datum ist frühzeitig anzukündigen. Traktanden können bis vier

Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die

Einladung ist den Mitgliedern vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor der

Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen.

Die Traktandenliste ist bei Interesse beim Vorstand selbständig einzufordern.

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die

Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Einer angemessenen Vertretung

der Miliz- und Berufsoffiziere sowie der verschiedenen Jahrgänge ist Rechnung zu tragen.

Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den

Revisorenbericht, nimmt die Entlastungen vor und beschliesst über Anträge der Mitglieder

und des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier

Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen

(einfaches Mehr). Über nicht gehörig angekündigte Traktanden und Anträge muss zuerst das

Eintreten beschlossen werden.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist einberufen werden,

sobald der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der Traktanden

verlangen. Die Mitglieder werden vom Vorstand zwei Wochen zum Voraus schriftlich

eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Art. 7 Mitgliederwerbung

Sämtliche lnf 05 Absolventen der beiden Vorjahre werden vom Vorstand ebenfalls zum

Jahrestreffen eingeladen, um die jüngsten Kameraden laufend in die Alumni zu integrieren.

Mit Aktivitäten an den laufenden Inf OS erhöht der Vorstand die Bekanntheit der Alumni im

Rahmen seiner Kapazitäten.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier sowie ein bis fünf weiteren

Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er

versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er beschliesst über den Geschäftsplan

und das Jahresbudget.

  • Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.

  • Der Vorstand kann ständige oder zeitlich beschränkte Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich selbst konstituieren und dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind.

  • Eine Ausnahme bildet die ständigen Kommissionen nach Art.10 und 11, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

  • In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

  • Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel offen für die Teilnahme der Mitglieder.

  • Für die jährliche Vorstandssitzung darf der Vorstand Fr. 50.- pro Teilnehmer vor Ort
    aufwenden.

Art. 9 Revisoren

Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Buchführung und unterbreiten der

Mitgliederversammlung jährlich ihren Bericht und stellen Antrag. Sie dürfen nicht dem

Vorstand angehören.

Art. 10 Ständige Kommission “Jahrestreffen Folgejahr“

Die ständige Kommission ‘Jahrestreffen Folgejahr ist für die Durchführung des

nächstjährigen Treffens verantwortlich. Sie besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf

Vereinsmitgliedern und geht aus der im Vorjahr gewählten ständigen Kommission

“Jahrestreffen übernächstes Jahr“ hervor. Die Mitgliederversammlung kann Anpassungen in

der Zusammensetzung vornehmen. Genau ein Mitglied der Kommission vertritt diese

gegenüber dem Vorstand und nimmt dazu an dessen Sitzungen teil.

Art. 11 Ständige Kommission “Jahrestreffen übernächstes Jahr“

Die ständige Kommission “Jahrestreffen übernächstes Jahr“ ist für die Durchführung des

übernächstjährigen Treffens verantwortlich. Sie besteht aus mindestens zwei und höchstens

fünf Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr neu gewählt.

Sie legt der Mitgliederversammlung im Jahr nach ihrer Wahl mindestens 2 Varianten des von

ihr zu organisierenden Jahrestreffens zur Abstimmung vor.

Art. 12 Mittel

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten in erster Linie durch das Jahrestreffen. Er kann einen

Mitgliederbeitrag erheben, welcher der Information und Administration dient.

Überdies kann der Verein Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

Art. 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 14 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift eines Vorstandsmitglieds und

eines Mitgliedes der ständigen Kommission “Jahrestreffen“.

Art. 15 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche

Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 Statutenänderungen

Statutenänderungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung und bedürfen der

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; sie

bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Schweizerische - Offiziersgesellschaft.

Art. 18 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 60ff. ZGB.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 5.12.2009 in Bern in Kraft.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Die Änderungen der Statuten treten mit Annahme durch die Mitgliederversammlung sofort in

Kraft.

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